Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Gestellung von Abfallcontainern (Stand 01.01.2016)


§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Leistungen von Pfeuffer GmbH an Kunden erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit deren Geltung jeder Kunde sich bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen hinsichtlich einzelner von Pfeuffer GmbH angebotener Leistungen gelten in jedem Fall nur, wenn Pfeuffer GmbH dies ausdrücklich vereinbart oder bestätigt hat. Dies gilt insbesondere für abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs des Kunden, welche hiermit ausdrücklich nicht zur Geltung kommen.
  2. Unsere AGB gelten für Unternehmen, Kommunen und Privatkunden.

§ 2 Hinweise auf Rechtsvorschriften / Haftungsausschluss bei falscher Deklaration durch Kunde

  1. Es gelten die für die Abfallentsorgung zur Zeit der Leistungserbringung einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) und die untergesetzlichen Vorschriften hierzu. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, diese zu beachten.
  2. Der Kunde hat sich zu vergewissern, dass die Entsorgung seiner Abfälle bei der Pfeuffer GmbH richtig deklariert (AVV-Nummer) wurde, so dass Falschannahmen bzw. weiterführende Fehldeklarationen seitens der Entsorgerfirma Pfeuffer GmbH ausgeschlossen werden können.
  3. Bei falscher Deklaration durch den Besteller ist eine Haftung seitens der Pfeuffer GmbH ausdrücklich ausgeschlossen. Eventuell dadurch entstehende Mehrkosten sind durch den Verursacher (Abfallbesitzer) zu tragen.

§ 3 Angebot / Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber / AG) genannt) und der Firma Pfeuffer GmbH (nachstehend Auftragnehmer / AN) genannt geschlossen.
  2. Aufträge des Geschäftspartners bzw. des Privatkunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Diese AB kann auch durch elektronischen Datenverkehr (E-Mail), Lieferschein oder Rechnung übermittelt werden. Eine telefonische Auftragsannahme durch unser Unternehmen ist grundsätzlich möglich. Hierbei gelten die in unseren AGB genannten Bestimmungen. Die Beweislast für eine abweichende Regelung trägt der Kunde. Durch die Annahme der Containeranlieferung erkennt der Geschäftspartner (Unternehmen oder Privatkunde) unsere Bedingungen an.

§ 4 Bestellungen / Liefertermine

  1. Vereinbarungen über bestimmte Anlieferzeiten der Bereitstellung oder Abholung des Containers sollen nach Möglichkeit mindestens 2 Werktage vor Anlieferzeitpunkt erfolgen.
  2. Zum Anlieferzeitpunkt sollten vom AG weisungsberechtigte Personen amAufstellungsort anwesend sein, um die Dokumente (Fahraufträge, Begleitscheine, Wiegenoten) zu unterzeichnen.
  3. Anliefertermine können zeitlich variieren und sind keine Fixtermine. Der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die aus der Nichteinhaltung einer Terminzusage entstehen. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 5 Containergestellung

  1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen ausreichend befestigten Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Der Kunde muss eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass alle Stellplätze durch unsere Lkw jederzeit gefahrlos erreichbar sind.
  3. Durch Hindernisse oder Falschmeldungen bedingtes mehrfaches Anfahren wird gesondert verrechent.
  4. Für Schäden am Zufahrtsweg und/oder am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
  6. Der Auftragnehmer hat das Recht, den gestellten Container jederzeit zu besichtigen und bei groben Verstößen gegen den Transport- und Mietvertrag abholen zu lassen. Das Abfallgut verbleibt bei erkennbaren Verstößen am Aufstellort des Containers, ggf. kann dieser wieder vor Ort entleert werden. Die eventuelll zusätzlich anfallenden Kosten hierfür trägt der AG.
  7. Sofern die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist, ist für die erforderliche Sicherung des Containers etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
  8. Erforderliche Genehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen und dem Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.
  9. Nach Abfuhr des Containers hat der Auftraggeber die beanspruchte Fläche zu reinigen.
  10. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung & Verwertung

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes der Bordwände und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes (bei 2-Achsern max. 8,5 to) beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
  2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden, welche bei der aktuellen Abfallbeseitigungssatzung zugelassen sind oder den Annahmekriterien des Entsorgers entsprechen. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten „gefährlichen Abfälle“.
  3. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm dem Auftragnehmer überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen (Deklaration) entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.
  4. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Kostenersatzu z leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Kostenersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausgestellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle derzeit nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Sortieranlage oder dgl.) obliegt dem Auftragnehmer.
  5. Jegliches Verbrennen von Altmaterial wie Papier, Altgummi, Holz usw. im Container ist nicht statthaft. Die dabei entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Die Container dürfen nach dem Abstellen nicht mehr vom AG oder fremden Dritten bewegt oder verstellt werden.

§ 7 Entgelte / Mietdauer

  1. Für die Überlassung der Entsorgungsbehälter sowie die Verwertung bzw. Beseitigungsgebühren gilt unsere bei der Anlieferung gültige Preisliste. Die festgesetzten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Die Preise sind freibleibend; wir behalten uns vor, bei Preisänderungen unserer Verwerter die Preise auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. Bei Gestellung und Verwertung in einem anderen Landkreis als dem Main-Tauber-Kreis können abweichende Verwertungsgebühren anfallen. Diese sind ggf. vom AG gesondert beim AN zu erfragen.
  2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Werktage (mietfreie Vorhaltung). Gibt der AG den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der AN berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, Mietkosten in Rechnung zu stellen. Dies erfolgt auf Basis unserer bei Auftragserteilung gültigen Mietpreisliste für Container.
  3. Containerdienst-Aufträge können bis spätestens 24 Stunden vor vereinbartem Liefertermin kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist der AN berechtigt, die vereinbarten Transportkosten in voller Höhe zu berechnen. Das gleiche gilt für unverschuldete Leerfahrten der Pfeuffer GmbH.
  4. Die Anmeldung zur Abholung der Container hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 8 Zahlung / Fälligkeit der Rechnungen

  1. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich durch den Auftragnehmer etwas Anderes mitgeteilt und vereinbart wurde. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt und bei unberechtigtem Abzug zurückgefordert. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung wegen geltend gemachter Gegenansprüche ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Neukunden behalten wir uns vor, bereits bei Anlieferung eine Anzahlung i. H. v. bis zu 100% des voraussichtlichen Auftragswerts in bar zu verlagen. Die Quittierung des Betrages kann in einem solchen Fall auch am Aufstellort erfolgen.

§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand 

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist 97947 Zimmern. Gerichtsstand ist 97947 Zimmern.